Maßnahmenstufe 2, Emissionsminderung
Technische und organisatorische Maßnahmenpakete für Tätigkeiten, bei denen der Gefahrstoff an der Quelle gefasst werden muss.
Die Maßnahmenstufe 2 beschreibt emissionsmindernde Maßnahmen, die die Freisetzung des Gefahrstoffes an der Entstehungsquelle minimieren. Typische Arbeitsabläufe sind zum Beispiel Wiegen, Ab- und Umfüllen, Entleeren, Mischen, Beschichten und Laminieren.
Die Schutzleitfäden in der Maßnahmenstufe 2 wurden im Projekt Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden, MapS grundlegend überarbeitet. Die Schutzleitfäden aus dem Projekt werden als Reihe 2000 veröffentlicht und ersetzen schrittweise die ursprüngliche Reihe 200.
Eine Besonderheit stellen die Schutzleitfäden 212a, b und c dar. Die Wirksamkeit dieser Leitfäden wurde durch Messungen hinterlegt. Erfüllen Sie die Anforderungen dieser Schutzleitfäden, können Sie von der Einhaltung der Gefahrstoffverordnung ausgehen.
Besteht die Möglichkeit eines Hautkontaktes mit Gefahrstoffen, sollte dieser so weit wie möglich reduziert werden. Dafür müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Kann eine Gefährdung weiterhin nicht ausgeschlossen werden, ist zusätzlich geeignete persönliche Schutzausrüstung notwendig und ein erweiterter Maßnahmenbedarf für Hautkontakt umzusetzen. Außerdem finden Sie in der Maßnahmenstufe 2 auch Schutzmaßnahmen für hautsensibilisierende Stoffe und Feuchtarbeitsplätze, sowie erweiterte Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung.
Lagern
Augenkontakt
Emissionsmindernde Maßnahmen
| Nr. | Bezeichnung |
|---|---|
| 200 | Örtliche Absaugung (Punktabsaugung) |
| 201 | Abzugsschränke |
| 203 | Absaugschrank |
| 204 | Staubentnahme aus Abscheidesystem |
| 205 | Transport über Förderband |
| 206 | Befüllen von Säcken |
| 208 | Entleeren von Säcken |
| 210 | Beschicken von Kesseln aus Säcken oder Kleingebinden |
| 211 | Befüllung und Entleerung von IBC Containern (Feststoffe) |
| 212 | Befüllen von Fässern |
| 212a | Stationäre Abfüllung organischer Lösemittel in Fässer und IBC auf Rollenbahnen |
| 212b | Stationäre Abfüllung organischer Lösemittel in Fässer und IBC auf Paletten |
| 212c | Stationäre Abfüllung organischer Lösemittel in Kanister, Fässer und IBC mittels Zapfpistole |
| 213 | Entleeren von Fässern mittels Fasspumpe |
| 214 | Wiegen von Feststoffen |
| 215 | Mischen von Feststoffen mit anderen Feststoffen oder Flüssigkeiten |
| 217 | Mischen von Flüssigkeiten mit anderen Flüssigkeiten oder Feststoffen in Fässern o. ä. |
| 222 | Pulverbeschichtung |
| 223 | Laminieren (Batch) |
| 228 | Trockenschrank (Horden- oder Tellertrockner) |
| 230 | Herstellen von Pellets |
| 240 | Staubarbeitsplätze (Grundsätze), emissionsmindernde Maßnahmen |
| 260 | Wartungs- und Servicearbeiten an Drucker- und Kopiergeräten |
Hautkontakt
| Nr. | Bezeichnung |
|---|---|
| 250 | Erweiterter Maßnahmenbedarf "Haut" |
Brand- und Explosionsschutz
| Nr. | Bezeichnung |
|---|---|
| PC-270 | Grundanforderungen bei erhöhter Brandgefährdung, erweiterte Brandschutzmaßnahmen |
| PC-271 | Lackierarbeiten, Spritz- und Beschichtungsverfahren, erweiterte Brandschutzmaßnahmen |
| PC-280 | Grundlegende Explosionsschutzmaßnahmen, vorbeugender Explosionsschutz |
| PC-281 | Brennbare Flüssigkeiten umfüllen und abfüllen, Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung |
| PC-282 | Lackierarbeiten, Spritz- und Beschichtungsverfahren, Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung |
| Hilfestellung zur Zündquellenidentifizierung und -vermeidung |
Wie lese ich einen Schutzleitfaden?
Jeder Schutzleitfaden folgt der gleichen Struktur: Tätigkeit, abgedeckte Gefährlichkeitsgruppen, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung. Prüfen Sie auf der ersten Seite, ob die Tätigkeit zu Ihrem Arbeitsplatz passt, arbeiten Sie dann die Checkliste auf den Innenseiten ab und dokumentieren Sie das Ergebnis in Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Bei den durch Messungen abgesicherten Leitfäden (212a, 212b, 212c) genügt die vollständige Umsetzung als Nachweis, dass Sie die Gefahrstoffverordnung erfüllen. Für alle anderen Leitfäden ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im konkreten Arbeitsplatz zu beurteilen.
Maßnahmenstufe 1, Mindeststandards
Organisations- und Hygienemaßnahmen für den gesamten Arbeitsbereich plus zusätzliche Schutzleitfäden für spezifische Tätigkeiten.
Maßnahmenstufe 3, Geschlossene Systeme
Technische Lösungen für hohe Gefährdungen, bei denen ein luftgetragener Stoffaustritt praktisch ausgeschlossen werden muss.